Warum ein Immobilienmakler?

Die Vorurteile, die es gegenüber dem Immobilienmakler gibt, sind kurz zusammengefasst:
der Makler zeigt das Haus bzw. die Wohnung her und verlangt für diese (anscheinend) kurze Zeit seiner Tätigkeit dafür auch noch viel Geld. Der Verkäufer einer Immobilie revidiert dann spätestens seine Meinung, wenn er nach Monaten der Selbstsuche, nach den diversen frustrierenden Gesprächen mit Interessenten, nach diversen Besichtigungen von Interessenten ohne Geld, noch immer keinen Käufer für sein Objekt gefunden hat. Jetzt beginnt der Verkäufer zu erkennen, daß ein Profi vielleicht doch effizienter gearbeitet hätte.

Wer ist nun dieser Immobilienmakler?

Immobilien zu makeln ist ein reglementiertes Gewerbe, das heißt, nicht jeder darf makeln und jener, der makelt, hat seine Befähigung der Gewerbehörde nachgewiesen. Diese Befähigung hat er durch eine große und schwierige Prüfung, durch Fachwissen, durch Erfahrung, etc. erworben. Trifft der Verkäufer auf einen Makler, wird ihm dieser zumindest durch Übergabe seiner Visitenkarte seine Firma und seinen Maklerstatus nachweisen.

Was macht ein guter Makler?

Der Makler ist das Bindeglied zwischen Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter, Pächter und Verpächter. Er bringt bildlich gesprochen Angebot und Nachfrage zusammen. Er ist Berater und Partner. Er hat den Überblick über den Markt und setzt dementsprechende Marketing – und Werbemaßnahmen. Der Makler kennt den Wert des Objektes und weiß auch, welchen Preis er lukrieren kann. Seine Tätigkeitsfeld betrifft unter anderem: Grundstücke, Wohnungen, Häuser, Zinshäuser, Geschäftsräume, Durchführung von Versteigerungen von Liegenschaften.

Schlichter Maklervertrag oder Alleinauftrag.

Beim schlichten Maklervertrag beauftragt der Vermieter/Verkäufer den Makler meistens schriftlich oder aber auch mündlich mit der Veräußerung eines Objektes. Beim schlichten Maklervertrag kann der Vermieter/Verkäufer mehrere Makler beauftragen. Keiner der Makler ist aber verpflichtet, größere Aktivitäten zu setzen oder überhaupt aktiv zu werden. Der Vertrag zwischen Makler und Kunden hat keine Befristung.

Ein Alleinvermittlungsauftrag hat schriftlich zu erfolgen und ist meist auf ein halbes Jahr befristet. Der große Vorteil für den Abgeber ist, daß der Makler nachweislich aktiv tätig sein muß. Ein Makler hat Kontakt mit Kollegen, denen er das Objekt anbieten kann. Interessenten sehen den Makler, der einen Alleinvermittlungsauftrag für ein Objekt hat grundsätzlich als sicheren, zuständigen und seriösen Partner/Berater an.

Maklerprovision und Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Die Provision unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Immobilienmaklerverordnung. Die Obergrenze darf nicht überschritten werden. Käufer und Verkäufer kennen ganz genau die gesetzliche Höhe der auf sie zukommenden Kosten des Maklers. Der Makler ist seit Ende August 2008 gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen. Wenn also der Makler “Mist” baut, genießt sein Kunde durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung seines Maklers mehr Sicherheit.

 

DER ENERGIEAUSWEIS UND DAS ENERGIEAUSWEIS-VORLAGE-GESETZ

Allgemein über den Energieausweis

Der Energieausweis nach den EU-Gebäuderichtlinien kennzeichnet den Energiebedarf
von Gebäuden unter Normbedingungen. Er ist ein relativ neuer Begriff, vergleichbar
in einem anderen Bereich mit dem Typenschein für ein Auto. Beide beschreiben die
Konstruktion, Bauweise, vorgesehene Nutzung und als sehr wichtigen Punkt den Energiebedarf
bei einer definierten Betriebsweise (Normverbrauch). Beim KFZ ist es der Kraftstoffverbrauch
bei konstanter Geschwindigkeit auf ebener Strecke, beim Haus im Allgemeinen der
jährliche Energiebedarf für 1 m² Bruttogeschoßfläche.

Der Energieausweis ermöglicht Ihnen die Beurteilung der Energieeffizienz Ihres Gebäudes,
bzw. Ihres Nutzungsobjektes, wie Wohnung, Büro oder Geschäftslokal. Es werden die
Gebäudehülle, die Heizungsanlage, Lüftung, Warmwasserbereitung und die verwendete
Energieart beurteilt. Natürlich beeinflusst dieser Energieausweis den Marktwert
von Häusern, Wohnungen, Büros und Geschäftslokalen. Er sagt nichts über den real
auftretenden Energieverbrauch aus.

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012

Dieses tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.

Grundsätzlich regelt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG) die Verpflichtung
des Verkäufers, Vermieters oder Verpächters, bei Vertragsabschluss dem Käufer oder
Bestandnehmer einen aktuellen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich zu den bestehenden
Inhalten des EAVG 2006 gibt es folgende neue Inhalte:

  • – In Inseraten, bei denen der Verkauf oder die Inbestandgabe von Gebäuden oder
    Nutzungseinheiten beworben wird, ist der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor
    gemäß OIB-Richtlinie 6 anzugeben. Diese Verpflichtung betrifft sowohl Verkäufer
    und Inbestandgeber als auch den Immobilienmakler. Einige Gebäude, die nur eingeschränkt
    genutzt werden, sind von der Vorlagepflicht ausgenommen. Ausnahmen sind Wohngebäude
    mit weniger als 50 Quadratmeter Wohnfläche oder abbruchreife Gebäude oder nicht
    im Winter genutzte Gebäude. Ebenfalls ausgenommen sind Industriegebäude, die mit
    industrieller Abwärme beheizt werden, sowie Kirchen oder provisorische Gebäude.
  • – Geregelt ist, dass der Energieausweis-Aussteller für die Richtigkeit des Energieausweises
    haftet.
  • – Wenn die Vorlagepflicht für Energieausweise oder die Anzeigepflicht von Energiekennzahlen
    verletzt wird, sind nun – im Gegensatz zu früher – Strafbestimmungen festgelegt.
  • – Die Nichtbefolgung der Vorlage eines Energieausweises zieht eine Strafe von
    € 1.450,- nach sich. Gleiches gilt, wenn die geforderten Energiekennzahlen in Inseraten
    nicht ausgewiesen werden. Dies betrifft sowohl den Verkäufer und den Inbestandgeber
    als auch den Immobilienmakler. Der Immobilienmakler ist dann straffrei, wenn er
    seinen Auftraggeber nachweislich über dessen Verpflichtung aufgeklärt hat und der
    Auftraggeber der Aufforderung nicht nachgekommen ist.